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Die Freizeitordnung
Die aktuelle Freizeitordnung des Ruhrverbands hier zum Download.
Die rechtliche Grundlage für die Freizeitnutzung der Ruhrverbandstalsperren bilden die Gemeingebrauchsverordnung der Bezirksregierung Arnsberg sowie die ergänzende Freizeitordnung des Ruhrverbands. Die Verordnungen haben das Ziel, eine möglichst umfangreiche gewässerverträgliche Freizeitnutzung mit den übrigen wasserwirtschaftlichen Aufgaben der Talsperren in Einklang zu bringen.
Erlaubt ist unter anderem das Befahren mit gewässerverträglichen Elektromotoren. Dieses erweiterte Freizeitvergnügen hat der Ruhrverband zur Sommersaison 2011 als erster Talsperreneigentümer in Nordrhein-Westfalen gestattet. Die Verse-, Fürwigge- und Ennepetalsperre, aus denen direkt Trinkwasser gewonnen wird, sind von der Regelung unberührt; auch auf der Listertalsperre sind Elektromotoren weiterhin tabu.
Wer die Talsperren mit Elektromotoren befahren will, benötigt dazu eine Motor- und gegebenenfalls zusätzlich eine Bootsplakette für Boote >7m². Erlaubt ist neben dem Elektromotoreinsatz auch das Fahren mit elektrobetriebenen Modellbooten in ausgewiesenen Bereichen.
Abweichend zu den ausgewählten Talsperren ist der Einsatz von Elektromotoren auf dem Harkort-, Hengstey- und Kemnader See nicht gestattet. Der Grund: Die Talsperren weisen Tiefen bis zu 30 Metern und mehr auf, während die Ruhrstauseen sehr flach sind. Die Seen wurden ehemals als „Absetzbecken“ konzipiert und sollten Schwebstoffe im Wasser zurückhalten. Die Propeller der Motoren, bzw. deren Turbulenzen, wirbeln dieses Sediment auf.
Da sich im Zulaufbereich der Möhne in die Möhnetalsperre ein besonderer Flachwasserbereich als Rast- und Brutgebiet für Wasservögel entwickelt hat, ist neben dem Windsurfen auch jede sonstige Nutzung des Bereichs durch Boote und andere Wasserfahrzeuge bis auf Weiteres untersagt. Der Bereich ist durch Bojen gekennzeichnet.
Weitere Links:
Gemeingebrauchsverordnung für die Henne-, Sorpe-, Möhne-, Bigge- und Listertalsperre